Welche Schäden deckt die gesetzliche Gewährleistung bei einem Schulranzen?
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren setzt das Vorliegen eines Kaufvertrages voraus. Die Sachmangelhaftung wird nur ausgelöst, wenn z.B. der Schulranzen zum Übergabezeitpunkt an den Käufer einen Mangel aufweist. Anders als bei der Garantie führt bei der Sachmangelhaftung nicht jeder Defekt zu einem Anspruch des Käufers. Ein Defekt durch gewöhnliche Abnutzung oder unsachgemäße Nutzung, bei der die Schultasche ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verliert, wird nicht als Gewährleistungsfall gesehen. In den ersten 12 Monaten nach der Übergabe liegt die Beweislast beim Verkäufer, da vermutet wird, dass die Ware bereits von Anfang an mangelhaft war. In diesem Fall kann der Käufer Gewährleistungsansprüche unentgeltlich geltend machen. Nach mehr als 12 Monaten muss jedoch der Käufer beweisen, dass die Kaufsache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Als Gewährleistungsschäden zählen Verarbeitungs- oder Materialfehler am Produkt, das bedeutet die Ware verfügt nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder ist für den üblichen Gebrauch ungeeignet. Bei manchen Marken wie z.B. Scout, Step by Step oder Ergobag bietet der Hersteller eine Garantie. In der Garantiezeit (meist 2-3 Jahre) werden alle Verarbeitungs- oder Materialfehler vom Hersteller repariert oder ausgetauscht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Artikel nicht unsachgemäß behandelt oder durch äußere Einflüsse beschädigt wurde. Genaue Informationen finden Sie bei den jeweiligen Marken- und Produktfragen.